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17. Mai 2007 um 21:29 Uhr #2803860
hi,
weiss jemand ob die „modblog“seite von der bösen kanadischen auch auf dem index ist? wollten die gerne in unsere linkliste einfügen und wissen aber nicht ob wir uns damit en bein stellen 😉17. Mai 2007 um 21:47 Uhr #3218634Ja , die steht auch auf dem Index (da ist ja auch die verbotene URL enthalten).
Du kannst aber den Link legal in dem ab18 – Forum posten!17. Mai 2007 um 21:56 Uhr #3090518@!#$ 🙁
ab 18 nützt nix.
wir sind grade ne neue hp für unser studio am gestalten und da sollte der link mit rein 😉danke!
18. Mai 2007 um 18:36 Uhr #3232870Du kannst anbieten ihn bei Nachfrage in einer Privaten Message zu nennen.
Wenn Du den Link öffentlich machst, bekommst Du Post von der
Staatsanwaltschaft, da er gegen den Jugendschutz verstö??t.
Selbst im Internetkaffee sind diese Seiten alle gesperrt, d-h. ich komme auch
nicht drauf wenn ich die richtige Adresse eintippe!
S C H E I S S Z E N S U R und so was nennt sich nun Demokratie, aber gewalttätige
Videos und PC-Spiele könne sich die Kids ansehen!21. Mai 2007 um 2:04 Uhr #3199703hmmh – täusch ich mich grad?….ich würde sagen INdex is Index – d-h. du darfst den link garniemalsnienicht verbreiten – auch nicht ü18
21. Mai 2007 um 6:38 Uhr #3095634ich meine mich erinnern zu können (erschlagt mich, wenn ich mich irre ;)), dass ink einmal sagte, dass man ihn im ü18 posten dürfe – mhhhh – das würd mich jetz auch interessieren
21. Mai 2007 um 8:55 Uhr #2908313Die Seite steht auf dem Index der jugendgefährdenden Medien. Bedeutet, dass man nicht verlinken oder eine URL nennen darf, wenn da Minderjährige Zugang haben. Ist also im ab18-Bereich sehr wohl erlaubt.
21. Mai 2007 um 9:15 Uhr #2939020danke Meister 🙂
..wie bezichnet man dann einklich komplett indicierte Sachen?21. Mai 2007 um 9:53 Uhr #2929928Liste der Bundesprüfstelle
Das Jugendschutzgesetz verpflichtet die Bundesprüfstelle, die Liste der jugendgefährdenden Medien zu führen. Es unterscheidet dabei, ob die Bundesprüfstelle über ein sogenanntes Trägermedium oder ein Telemedium entschieden hat:
Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt (§ 1 Abs. 2 JuSchG).
Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag MDStV) übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als übermitteln oder Zugänglichmachen gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte (§ 1 Abs. 3 JuSchG).
Die Liste wird seit dem 01.April 2003 in vier Teilen geführt.
A) Die Bundesprüfstelle führt in Teil A alle indizierten Trägermedien auf, soweit diese nach Einschätzung der Bundesprüfstelle keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben.
B) Die Bundesprüfstelle führt in Teil B alle Trägermedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Liste A gesetzt. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Medieninhalt strafrechtlich relevant ist, kommt es noch zusätzlich in die von der Bundesprüfstelle geführte Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien.
C) Die Bundesprüfstelle führt in der Teil C alle indizierten Telemedien auf, soweit diese nach Einschätzung der Bundesprüfstelle keine strafrechtlich relevanten Inhalte haben.
D) Die Bundesprüfstelle führt in der Teil D alle Telemedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Teil C gesetzt.
Die Liste der indizierten Telemedien (Teile C und D) ist nicht öffentlich.
Bei Einträgen ohne entsprechende Kennzeichnung handelt es sich um vor dem 01.April 2003 erfolgte Indizierungen ohne Unterscheidung nach Listenteilen A und B.
Listenabfrage
Wenn Sie – beispielsweise zur Vorbereitung eines Antrages/einer Anregung – überprüfen möchten, ob ein bestimmtes Träger- oder Telemedium (Online-Angebot) bereits indiziert ist und in die öffentliche/nichtöffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie dies durch eine eMail an liste@bundespruefstelle.de abfragen.Die BPjM gibt darüber hinaus alle drei Monate das „BPjM-Aktuell“ heraus. Es enthält die Liste aller indizierten Trägermedien und eine Auflistung aller Medien, die beschlagnahmt oder eingezogen worden sind sowie einen redaktionellen Teil. In den Monaten, in denen das „BPjM-Aktuell“ nicht in seinem Gesamtumfang erscheint, informiert die Bundesprüfstelle über die Neuindizierungen, die in einem Kurzinfo zusammengefasst sind.
Eine kostenfreie Einsicht in das „BPjM-Aktuell“ ist in zahlreichen öffentlichen Bibliotheken möglich. Die BPjM beliefert dazu auf Anfrage Bibliotheken über den Freiverteiler. Aus Gründen des Jugendschutzes erfolgt keine Bereitstellung der amtlichen Indizierungsdaten im Internet.
Einzelhefte sowie Abonnements des „BPjM-Aktuell“ können erworben werden bei:
Forum Verlag Godesberg GmbH – Mönchengladbach – T +49(0)2161 206669 – F +49(0)2161 209183 – eMail: contact@forumvg.de. Bei Privatbestellungen ist ein Altersnachweis notwendig.
21. Mai 2007 um 15:43 Uhr #2901528verboten
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