Willkommen auf TattooPiercingNet › Foren › Verschiedenes › Abschiebung verhindern!!! thanus-soll-bleiben!!!
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1. Mai 2006 um 3:09 Uhr #2924511
naja – nun….es gibt/gab schon auch noch „echte“Argumente gegen den generellen Verbleib der Leute im Lande, gell.
1. Mai 2006 um 8:58 Uhr #3204482ich würde dir nie, trotz deiner oft gegenteiligen meinung, argumentationslosigkeit vorwerfen….echt nicht.
1. Mai 2006 um 11:45 Uhr #3091130mainzel DU konntest ja Argumente anführen.
1. Mai 2006 um 11:46 Uhr #3125679*zufriedenes Grinsen zieht sich oberhalb der Doppelkinns breit*
1. Mai 2006 um 11:51 Uhr #3117058Jungs, Mädels,…. 😉
Asylrecht ist wirklich ne schwierige Sache. Ich muss gestehen, ich (und ich halte mich doch zumindest für durchschnittlich intelligent und ich bin erwachsen) blicke da nicht so ohne Weiteres durch, verstehe nicht jede Ausnahme von der Regel und weiß nicht, was nun evtl noch geht oder nicht.
Thanus ist Jugendlicher und als Kind aus einem fremden Land, einer fremden Kultur mit völlig anderen juristischen Hintergründen eingereist, er hatte und hat noch viel weniger Durchblick durch den Paragraphendschungel!Ich möchte euch aber gerne auf unsere HP verweisen, wir haben uns bemüht, solche Dinge zu erklären. Es folgt gleich ein Auszug zum Thama Asylrecht.
Zu der Aussage: Dann geh doch…..
Ich finde unser Land ganz und gar nicht scheiße. Ich bin froh und dankbar, dass wir überhaupt die Möglichkeit haben, für Ausnahmen aufzustehen, zu kämpfen und zu hoffen. Ich bin nur der Meinung, dass man nicht alles hinnehmen muss.
Wir sind ja nun keine extreme Vereinigung, die mit extremen Mitteln etwas durchzusetzen versucht. Wir wolllen nur aufmerksam machen und einem Einzelfall helfen, von denen es tausende gibt, überall.
Und es ist toll, wie viele Menschen man auf der Stra??e trifft, die Mut machen, die so überraschend positiv sind (besonders: viele Menschen jenseits der 60!).
Klar, die anderen gibt´s auch.Und wie schön es ist, Jugendliche geschlossen solidarisch zu sehen. Dass sie aufstehen von der Couch und sich beginnen, politisch zu engagieren, nachzudenken….
Aber gut, das ist meine persönliche Freude als Sozpäd, hat mit dem Thema nicht mehr viel zu tun, sorry 😉Ich sagte schonmal: Thanus könnte zu anderen Mitteln greifen :eine deutsche Frau heiraten , sich adoptieren lassen…. Aber all das will er nicht. Auch aus Respekt und Verbundenheit unserem Land gegenüber. Er will ehrlich hier leben.
Er kämpft lediglich für seine Zukunft und möchte selbst entscheiden, wann er zurück geht….Gut, hier nun ein „paar“ Infos zum Asylrecht:
Das Asylverfahren
In den Diskussionen auf der Stra??e hören wir immer wieder die Frage: ???Warum soll Thanus abgeschoben werden, was hat er getan???? Und hören schnell die Vermutung, dass er eine Straftat begangen haben könnte. Dies wollen wir hier klar stellen.
Thanushan ist ein sehr anständiger und unauffälliger Junge. Seinen Antrag als Asylbewerber hatte er am 06.12.1999 gestellt, dieser Antrag wurde am 26.01.2000 abgelehnt. Thanushan und sein Bruder gingen gegen das Urteil in Widerspruch und dieser Widerspruch wurde nun im Dezember 2005 verhandelt und entschieden. Die nachfolgenden Ausführungen mögen etwas ???trocken??? sein, sind aber notwendig, damit man den Hintergrund der bevorstehenden Abschiebung versteht. Ich bemühe mich um eine komprimierte Darstellung des Sachverhalts.
Die Verhandlung umfasste 3 Anträge:
1. Thanushan begehrte die Anerkennung als Asylbewerber.
Den Begriff muss man an dieser Stelle erklären, ich zitiere dazu aus dem Online-Lexikon der Webseite http://www.integrationsbeauftragte.de die Definition von Asylbewerber:
Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen überzeugung bedroht ist. Auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes einreist.???
Thanus verlie?? seine Eltern bereits zwei Jahre bevor er im August 1998 in Deutschland einreiste. Sein Weg nach Deutschland führte nach einem längeren Aufenthalt in einem Heim in Colombo über Russland und Schweden. Dies gab er auch ehrlich bei seinem Asylantrag an. In Deutschland konnte er somit kein Asyl beantragen, weil Schweden ein sicherer Drittstatt ist.
2. Thanushan begehrte festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des §60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Im Paragraphen 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird geregelt, wann die Abschiebung eines Flüchtlings verboten ist. Es darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung bedroht ist. Diese Regelung im AufenthG wird häufig auch als ???kleines Asyl??? bezeichnet.
In der Urteilsbegründung vom Dezember wurden diese Gründe nicht anerkannt, da Thanus sich unverfolgt auf die Flucht gemacht hatte. Ja, man muss zugeben, ein politischer Aktivist war er damals als knapp 8-jähriger Junge sicher nicht, sondern ein Kind in Angst um sein weiteres Leben. Thanus kam aus Jaffna im Norden Sri Lankas, einem Hauptkampfgebiet im Bürgerkrieg zwischen Staat und Rebellen. Um nicht für die Rebellen als Kindersoldat rekrutiert zu werden, hatte er sich nach Colombo geflüchtet. Das er dort ohne staatliche Verfolgung bald ein Jahr als Kind leben konnte, wurde ihm nun im Rahmen des §60 Abs.1 zum Nachteil. Für uns ist es wichtig, deutlich zu machen, dass bereits die Flucht nach Colombo einer Flucht in ein anderes Land gleichzusetzen ist: In Jaffna lernte Thanus in der Grundschule Tamilisch lesen und schreiben, in Colombo wird Singhalesisch gesprochen und geschrieben. Beide Schriftbilder und Sprachen sind komplett verschieden!
In früheren Asylverfahren bis 1994 wurde ein Asylantrag zügig positiv beschieden, wenn der Asylbewerber aus Jaffna kam. Wegen des mittlerweile seit 2002 geltenden Waffenstillstands und der dem vorausgegangenen Entwicklungen nimmt man heute in der BRD (zumindest nicht mehr an, dass es in Sri Lanka eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Tamilen gibt.
3. Thanushan begehrte festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach §60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Hierbei geht es um sogenannte Nachfluchtgründe, dies könnte eine Verfolgungsgefahr sein, der er durch exilpolitische Tätigkeit ausgesetzt sein könnte. Humanitäre Gründe, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall die gelungene Integration und Einbindung in die Gesellschaft, sind im Rahmen des §60 AufenthG nicht relevant und somit für das Urteil vernachlässigenswert. Thanushan hat keine subjektiven (seine Person betreffenden) Nachfluchtgründe geltend gemacht, objektive Nachflucht¬gründe (z.B. Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe) gibt es nach Erkenntnis des Gerichtes nicht, es schließt im Urteil ausdrücklich eine Verfolgung der tamilischen Bevölkerungsgruppe zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Machen Sie sich einen eigenen Eindruck vom Fortschritt des Friedensprozesses in Sri Lanka http://www.geoflueck.ch/Sri%20Lanka.htm
Thanushans Antrag wurde also in allen 3 Punkten abgelehnt, damit ist er nach Rechtsgültigkeit des Urteils ausreisepflichtig. Mangels eines Reisepasses, den wir mittlerweile ??? im Rahmen der Mitwirkungspflicht beim Ausreiseverfahren??? beantragt haben und auch angesichts der Tatsache, dass Thanushan noch minderjährig ist, ist die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (=befristete Duldung).
Als nichtanerkannter Flüchtling hat er kein Bleiberecht. Die einzige Chance, dies zu erwirken, liegt in der Möglichkeit, einen Antrag mit unseren Argumenten an die Härtefallkommission des Landes NRW zu stellen. Dies werden wir im Mai tun. Zur Unterstützung dieses Antrags dient die von uns ins Leben gerufene Aktion http://www.thanus-soll-bleiben.de.
Weitergehende Informationen zum Asylrecht findet man unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Asylrecht
http://www.integrationsbeauftragte.de
http://www.aufenthaltstitel.de
Danke Euch für Euer Interesse!!!!
Wenn ihr mögt, verbreitet unsere HP doch in euren Adresslisten….
1. Mai 2006 um 12:07 Uhr #2994136großartiger Kommentar, Danke. eigentlich keine Antwort wert, dennoch findest du sie in meinem Eintrag vom 01.05., 11:51Uhr
1. Mai 2006 um 12:10 Uhr #2992114Jungs, Mädels,…. 😉
Asylrecht ist wirklich ne schwierige Sache. Ich muss gestehen, ich (und ich halte mich doch zumindest für durchschnittlich intelligent und ich bin erwachsen) blicke da nicht so ohne Weiteres durch, verstehe nicht jede Ausnahme von der Regel und weiß nicht, was nun evtl noch geht oder nicht.
Thanus ist Jugendlicher und als Kind aus einem fremden Land, einer fremden Kultur mit völlig anderen juristischen Hintergründen eingereist, er hatte und hat noch viel weniger Durchblick durch den Paragraphendschungel!
Ich möchte euch aber gerne auf unsere HP verweisen, wir haben uns bemüht, solche Dinge zu erklären. Es folgt gleich ein Auszug zum Thama Asylrecht.
Zu der Aussage: Dann geh doch…..
Ich finde unser Land ganz und gar nicht scheiße. Ich bin froh und dankbar, dass wir überhaupt die Möglichkeit haben, für Ausnahmen aufzustehen, zu kämpfen und zu hoffen. Ich bin nur der Meinung, dass man nicht alles hinnehmen muss.
Wir sind ja nun keine extreme Vereinigung, die mit extremen Mitteln etwas durchzusetzen versucht. Wir wolllen nur aufmerksam machen und einem Einzelfall helfen, von denen es tausende gibt, überall.
Und es ist toll, wie viele Menschen man auf der Stra??e trifft, die Mut machen, die so überraschend positiv sind (besonders: viele Menschen jenseits der 60!).
Klar, die anderen gibt´s auch.
Und wie schön es ist, Jugendliche geschlossen solidarisch zu sehen. Dass sie aufstehen von der Couch und sich beginnen, politisch zu engagieren, nachzudenken….
Aber gut, das ist meine persönliche Freude als Sozpäd, hat mit dem Thema nicht mehr viel zu tun, sorry 😉
Ich sagte schonmal: Thanus könnte zu anderen Mitteln greifen :eine deutsche Frau heiraten , sich adoptieren lassen…. Aber all das will er nicht. Auch aus Respekt und Verbundenheit unserem Land gegenüber. Er will ehrlich hier leben.
Er kämpft lediglich für seine Zukunft und möchte selbst entscheiden, wann er zurück geht….
Gut, hier nun ein „paar“ Infos zum Asylrecht:
Das Asylverfahren
In den Diskussionen auf der Stra??e hören wir immer wieder die Frage: ???Warum soll Thanus abgeschoben werden, was hat er getan???? Und hören schnell die Vermutung, dass er eine Straftat begangen haben könnte. Dies wollen wir hier klar stellen.
Thanushan ist ein sehr anständiger und unauffälliger Junge. Seinen Antrag als Asylbewerber hatte er am 06.12.1999 gestellt, dieser Antrag wurde am 26.01.2000 abgelehnt. Thanushan und sein Bruder gingen gegen das Urteil in Widerspruch und dieser Widerspruch wurde nun im Dezember 2005 verhandelt und entschieden. Die nachfolgenden Ausführungen mögen etwas ???trocken??? sein, sind aber notwendig, damit man den Hintergrund der bevorstehenden Abschiebung versteht. Ich bemühe mich um eine komprimierte Darstellung des Sachverhalts.
Die Verhandlung umfasste 3 Anträge:
1. Thanushan begehrte die Anerkennung als Asylbewerber.
Den Begriff muss man an dieser Stelle erklären, ich zitiere dazu aus dem Online-Lexikon der Webseite http://www.integrationsbeauftragte.de die Definition von Asylbewerber:
Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen überzeugung bedroht ist. Auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes einreist.???
Thanus verlie?? seine Eltern bereits zwei Jahre bevor er im August 1998 in Deutschland einreiste. Sein Weg nach Deutschland führte nach einem längeren Aufenthalt in einem Heim in Colombo über Russland und Schweden. Dies gab er auch ehrlich bei seinem Asylantrag an. In Deutschland konnte er somit kein Asyl beantragen, weil Schweden ein sicherer Drittstatt ist.
2. Thanushan begehrte festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des §60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Im Paragraphen 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird geregelt, wann die Abschiebung eines Flüchtlings verboten ist. Es darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung bedroht ist. Diese Regelung im AufenthG wird häufig auch als ???kleines Asyl??? bezeichnet.
In der Urteilsbegründung vom Dezember wurden diese Gründe nicht anerkannt, da Thanus sich unverfolgt auf die Flucht gemacht hatte. Ja, man muss zugeben, ein politischer Aktivist war er damals als knapp 8-jähriger Junge sicher nicht, sondern ein Kind in Angst um sein weiteres Leben. Thanus kam aus Jaffna im Norden Sri Lankas, einem Hauptkampfgebiet im Bürgerkrieg zwischen Staat und Rebellen. Um nicht für die Rebellen als Kindersoldat rekrutiert zu werden, hatte er sich nach Colombo geflüchtet. Das er dort ohne staatliche Verfolgung bald ein Jahr als Kind leben konnte, wurde ihm nun im Rahmen des §60 Abs.1 zum Nachteil. Für uns ist es wichtig, deutlich zu machen, dass bereits die Flucht nach Colombo einer Flucht in ein anderes Land gleichzusetzen ist: In Jaffna lernte Thanus in der Grundschule Tamilisch lesen und schreiben, in Colombo wird Singhalesisch gesprochen und geschrieben. Beide Schriftbilder und Sprachen sind komplett verschieden!
In früheren Asylverfahren bis 1994 wurde ein Asylantrag zügig positiv beschieden, wenn der Asylbewerber aus Jaffna kam. Wegen des mittlerweile seit 2002 geltenden Waffenstillstands und der dem vorausgegangenen Entwicklungen nimmt man heute in der BRD (zumindest nicht mehr an, dass es in Sri Lanka eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Tamilen gibt.
3. Thanushan begehrte festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach §60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Hierbei geht es um sogenannte Nachfluchtgründe, dies könnte eine Verfolgungsgefahr sein, der er durch exilpolitische Tätigkeit ausgesetzt sein könnte. Humanitäre Gründe, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall die gelungene Integration und Einbindung in die Gesellschaft, sind im Rahmen des §60 AufenthG nicht relevant und somit für das Urteil vernachlässigenswert. Thanushan hat keine subjektiven (seine Person betreffenden) Nachfluchtgründe geltend gemacht, objektive Nachflucht¬gründe (z.B. Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe) gibt es nach Erkenntnis des Gerichtes nicht, es schließt im Urteil ausdrücklich eine Verfolgung der tamilischen Bevölkerungsgruppe zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Machen Sie sich einen eigenen Eindruck vom Fortschritt des Friedensprozesses in Sri Lanka http://www.geoflueck.ch/Sri%20Lanka.htm
Thanushans Antrag wurde also in allen 3 Punkten abgelehnt, damit ist er nach Rechtsgültigkeit des Urteils ausreisepflichtig. Mangels eines Reisepasses, den wir mittlerweile ??? im Rahmen der Mitwirkungspflicht beim Ausreiseverfahren??? beantragt haben und auch angesichts der Tatsache, dass Thanushan noch minderjährig ist, ist die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (=befristete Duldung).
Als nichtanerkannter Flüchtling hat er kein Bleiberecht. Die einzige Chance, dies zu erwirken, liegt in der Möglichkeit, einen Antrag mit unseren Argumenten an die Härtefallkommission des Landes NRW zu stellen. Dies werden wir im Mai tun. Zur Unterstützung dieses Antrags dient die von uns ins Leben gerufene Aktion http://www.thanus-soll-bleiben.de.
Weitergehende Informationen zum Asylrecht findet man unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Asylrecht
http://www.integrationsbeauftragte.de
http://www.aufenthaltstitel.deDanke Euch für Euer Interesse!!!!
Wenn ihr mögt, verbreitet unsere HP
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