Intimpiercing

61 Antworten, 15 voices Zuletzt aktualisiert von Anne vor 19 Jahren, 8 Monaten
  • Sumi
    Teilnehmer
    @Sumi
    #3075906

    für mich stand mit 16 schon fest, dass ich irgendwann mal ein IP haben will… und auch BWs, aber unter 18 hätt ich schiss gehabt mich vor nem Piercer „auszuziehen“ XD abgesehen davon, dass ich eh keine EInverständniserklärung gehabt hätte auch wenns mein Piercer gemacht hätt *g* jeder is annaz ^^

    virgin_suicide
    Teilnehmer
    @virgin_suicide
    #3124667

    ja, das mit der ausweis-nummer kenn ich auch. mittlerweile muss ich halt nicht mehr vorzeigen, weil ich bekannt bin. aber die ersten male nur mit perso und nr, was ich aber auch legitim find!

    needlewitch
    Teilnehmer
    @needlewitch
    #3065340

    „wenn du jemandem die zähne einschlägst der dir vorher unterschrieben hat das das is ordnung ist ist des nich so schlimm als wenn du´s so machst“

    falsch, das ist eine Körperverletzung in die man nicht einwilligen kann weil´s als sittenwiedrig gilt, wer darin einwilligt kommt wahrscheinlich in die klapse und der schläger ganz normal vor gericht, urteil wird durch so´n wisch eher heftiger als milder. solche prozesse hat´s schon gegeben.

    im gegensatz dazu: wenn ein minderjähriger gezielt (vorbereitet) über sein wahres alter hinwegtäuscht, mit gefälschten einwilligungen, getürkten ausweisen, falschen unterschriften oder falschen eltern dann begeht er eine straftat (oder mehrere) wie urkundenfälschung, vorspiegelung falscher tatsachen, etc. dann ist der piercer irgendwann auch mal aus der haftung raus.
    wer mit so viel krimineller ernergie betrogen wird mu?? nicht auch noch dafür haften. kommt aber sehr auf den einzelfall an.

    needlewitch
    Teilnehmer
    @needlewitch
    #3133209

    im rokoko war´s hierzulande üblich den jungen mädchen mit 16 die bw´s piercen zu lassen damit sich die nippel besonders schön (kräftig) entwickeln. tja, so ändern sich die zeiten…
    ip´s ab 18 sollten doch reichen, bei bw´s sehe ich das nicht ganz so eng.

    Anonym
    Gast
    @
    #3088702

    needlewitch… Das ist nicht ganz so, oder was ist mit Free-Fight-Kämpfern?
    Hauen die sich nicht auf’s Maul?
    Dann dürfte ja keiner von denen mehr kämpfen, wenn das eine KV wäre.

    needlewitch
    Teilnehmer
    @needlewitch
    #2910968

    das gilt ja als sport mit entsprechendem risiko, aber auch da gibt´s doch verbotene schläge – oder nicht? wie schierig da die grenze zu ziehen ist siehst du daran da?? es im sogar fu??ball schon strafanzeigen wg körperverletzung gegeben hat, wenn man von gezielt bösartigen fouls ausging.
    was ich meinte war etwas anders gelagert, wenn zb. einer sich gezielt zusammenschlagen lä??t, oder sich die zähne rausdreschen lä??t. so als quasi „bodymodification“ oder um zu imponieren oder um nen krankenschein zu kriegen.

    Anonym
    Gast
    @
    #2914653

    Wenn sich jemand gezielt zusammenschlagen lässt… Dann möchte er das so, genauso, wie jemand beim Zahnarzt behandelt werden möchte.
    Dann ist das eine KV mit Rechtfertigungsgründen.
    Inwieweit das nun gegen die guten Sitten verstö??t – könnte man dann ja bei einem IP auch anmerken.

    needlewitch
    Teilnehmer
    @needlewitch
    #2899628

    *nix versteh*
    der arzt behandelt doch ne erkrankung, schläge erzeugen höchstens eine erkrankung, das kannste doch nicht vergleichen ^^

    Mal ein paar Infos:
    Einwilligung von Minderjährigen in Piercing und vergleichbaren Körperschmuck?

    Antwort: Tätowierungen, Piercing, Brandzeichen oder ähnlicher Körperschmuck ist zunächst rechtlich als Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB anzusehen. Eine Körperverletzung ist aber dann nicht rechtswidrig und dementsprechend nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des Verletzten vorliegt. Hierbei stellt sich die Frage, ob Minderjährige wirksam eine solche Einwilligung erteilen können. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Einwilligungsfähigkeit nicht nach bestimmten Altersgrenzen oder nach den Regeln, die für die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit gelten, sondern nach der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit desjenigen, der durch die Einwilligungserklärung auf den Rechtsschutz verzichtet. Der Einwilligende mu?? imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen. Dabei kommt es bei Minderjährigen auf den individuellen Reifegrad an (BayObLG, NJW 99, 372).

    Ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist also das Anbringen eines solchen Körperschmucks nur dann keine rechtswidrige Körperverletzung, wenn der konkrete Minderjährige die Reichweite seiner konkreten Entscheidung begreift.

    Die Rechtsprechung bejaht allerdings sogar bei einem Schwangerschaftsabbruch in der Regel eine Einwilligungsfähigkeit bereits ab 16 Jahren (Tröndle, StGB § 218a Rn.7).
    Darüber hinaus darf die Einwilligung nicht sittenwidrig sein, d.h. im Widerspruch zu sozialethischen Wertvorstellungen stehen. Zum Vergleich: Das Bayerische Oberste Landgericht hat in einem Fall, in dem ein 15-jähriger eingewilligt hat, sich von drei Jugendlichen zusammenschlagen zu lassen, um in eine Jugend-Gang aufgenommen zu werden, diese Einwilligung für sittenwidrig erklärt (BayObLG, Beschlu?? vom 17.9.98 NJW 99. 372).

    Auf Tattoo und Piercing übertragen bedeutet dies, da?? nur dann, wenn durch einen Eingriff erhebliche gesundheitsbeeinträchtigende Folgen zu erwarten sind, davon ausgegangen werden kann, da?? eine Einwilligung sittenwidrig wäre. Sofern der Eingriff gegen Bezahlung erfolgt, gelten im übrigen selbstverständlich die zivilrechtlichen Vorschriften über Verträge mit Beschränkt-Geschäftsfähigen (§§ 106 ff. BGB). Ein vernünftiger Geschäftsinhaber wird schon deshalb vor einem Piercing oder dergleichen auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Wert legen.
    Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat ein Merkblatt für Tattoo- und Piercingstudios über die zu beachtenden Hygienevorschriften erstellt. Das Merkblatt ist in allen bayerischen Gesundheitsämtern erhältlich, außerdem im Internnet unter http://www.stmas.bayern.de/publikat.

    Rambo83
    Teilnehmer
    @Rambo83
    #3010834

    In Deutschland ist das ja auch verboten.

    Die Videos kommen oft aus dem Raum Osten oder Vernosten und das auch illegal.

    Rambo83
    Teilnehmer
    @Rambo83
    #2995261

    Hast du auch von dem Fall des Kannibalen gehört?!?

    Der andere hat gesagt iss mich . . . er hat es getan . . .

    Was ist wohl passiert?!?

    Also frei ist der nicht mehr . . .

    Anonym
    Gast
    @
    #3219178

    Es gibt sogar extra den 228… mit dem Beispiel Zahnarzt… oder hattest Du noch nie Schmerzen und er hat in Dein körperliches Wohlbefinden eingegriffen, wenn er bei Dir rumgebohrt hat? Deswegen: Einwilligung bei KV, Rechtfertigungsgrund, also keine Strafbarkeit. Bei Erwachsenen, versteht sich.
    Und ich kenne die neue juristische Wochenzeitung nur zu gut.
    Rambo, das mit dem Kannibalen ist auch was anderes, weil dabei ein Mensch getötet wurde, und die Verteidigung mind. wegen Tötung auf Verlangen in Revision gehen wolli.
    Ist ein Unterschied, ob Dir unwohl ist, oder ob Du stirbst…

    Anonym
    Gast
    @
    #3142721

    Rechtfertigungsgründe
    Neben den klassischen Möglichkeiten der Notwehr, des Notstandes und der Nothilfe scheidet eine Strafbarkeit gemä?? § 228 StGB ebenfalls aus, wenn die Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person geschieht und kein Versto?? gegen die guten Sitten vorliegt. Darunter fallen insbesondere ärztliche Behandlungen, die der Bundesgerichtshof immer als Körperverletzung ansieht, sie durch zumindest mutma??liche Einwilligung aber rechtfertigt, die herrschende Rechtslehre jedoch als nicht tatbestandsmä??ig ansieht, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde. Ebenso legitimiert werden hierdurch spezielle Sexualpraktiken wie BDSM, wobei es in diesem Zusammenhang juristische Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Begriffs „gute Sitten“ gibt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Mai 2004 (Aktenzeichen 2 StR 505/03) entschieden, dass die Strafbarkeit spätestens dann beginnt, wenn objektiv betrachtet eine konkrete Todesgefahr besteht.

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