Aus der Richtlinie: (und dadran haben sich alle EU-Staaten zu halten)
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens
1. August 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen
der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften
mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser
Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften vom 1. September 2005 an.
In Anhang I der Richtlinie 76/69/EWG erhält unter Ziffer 28, Nickel, in der zweiten Spalte Ziffer 1 folgende Fassung:
???1. in allen Erststeckern, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern
nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Erststeckern weniger als 0,2 μg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt;???.
L 301/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 28.9.2004