Willkommen auf TattooPiercingNet › Foren › Verschiedenes › Tarifvertrag Einzelhandel – Wieviel Urlaub?
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18. Mai 2009 um 21:41 Uhr #2805218
Hallo!
Ich hab da mal ne Frage: Mein Weiterbildungsvertrag bei meinem momentanen Arbeitgeber endet mir Bestehen meiner mündlichen Prüfung in der letzten Juniwoche. Jetzt ging es darum, wieviel Urlaub mir noch zusteht und ob der Juni noch angerechnet wird oder nicht. Ich dachte, ich hätte 17 Tage Urlaub, für ein halbes Jahr halt, aber nun sagte man mir, es wären nur 15, weil der Juni garnicht mitgerechnet wird – nichtmal irgendwie anteilsmä??ig. Leider habe ich auch bei Google keinen aktuellen Tarifvertrag gefunden, wo ich nachschauen könnte. Vielleicht kennt sich da jemand von euch aus und kann mir helfen? Stimmt das so? Bei einer Kollegin in der gleichen Situation wurde nämlich anders gerechnet…
lg Nunki
Anonym
Gast@18. Mai 2009 um 21:50 Uhr #2955010Betriebsrat oder Gewerkschaft mal anrufen. Die sollten Dir Auskunft geben können.
18. Mai 2009 um 22:08 Uhr #2969528Wenn ein Weiterbildungsvertrag einem Lehrvertrag gleichgestellt ist, dann endet er mit Bestehen der Prüfung, also, wenn der Prüfling seinen Infobrief in die Hand bekommt, wo drinsteht „bestanden“. Keinen Tag früher oder später, denn bei Nichtbestehen mu??t Du ja weiterbeschäftigt werden bis zur nächsten Prüfung. Dementsprechend wird dann der Resturlaub anteilig am Jahr berechnet. Wenn Du beispielsweise 24 Tag Urlaub im Jahr hast und Ende Juni der Vertrag endet, sind das 24:12*6 Tage, also 12 Tage. Wenn Du sagst, da?? Du Deine Prüfung Ende Juni hast, dann flie??t der Juni noch in die Rechnung mit ein. Du hast ja da noch gearbeitet.
Im ??brigen gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, das BGB.
Darf ich fragen, was Du lernst? Habt ihr überhaupt einen Betriebsrat? Je nach dem würde ich einen Anruf bei der Handwerkskammer oder IHK empfehlen, die sind zu allererst für Dich zuständig.
19. Mai 2009 um 7:54 Uhr #3076651Einen BR haben wir, und der Tarifvertrag gilt für mich auch. Mir wurde das so erklärt, dass ich den Urlaub vom Juni nicht angerechnet bekomme, weil ich den ja nicht ganz bis zum Ende arbeite. Die Prüfung ist zwischen dem 22. und 26.6. Aber ich wü??te halt gerne, ob es nicht zumindest anteilsmä??ig was gibt dafür, ich will ja keinen Urlaub verschenken. Ich lerne übrigens Handelsassistentin bei ner Großen Warenhauskette, und mü??te das eigentlich wissen, aber ich kenn den aktuellen Tarifvertrag nicht auswendig 😉 Zur Not frag ich den BR, aber ich wollts halt eigentlich selber rausfinden =)
lg Nunki19. Mai 2009 um 21:57 Uhr #3128488Ich kanns nur aus meiner Erfahrung sagen, da?? meine damalige Kollegin, die eine Woche nach mir das Arbeiten in meiner Firma begonnen hat, einen halben Tag weniger Urlaub hatte als ich (ich habe am 1.4. begonnen, sie am 7.4.). Meine Firma orientiert sich auch an einem Tarifvertrag. Ganz können sie Dir nicht den Monat streichen, weil Du mehr als die Hälfte der Zeit (3 Wochen) arbeitest.
Macht ja nix, da?? Du den Vertrag nicht auswendig kannst (kann wohl keiner der arbeitenden Bevölkerung – man sollte nur wissen, wo man ihn wiederfindet 😉 ). Frag zur Sicherheit den Betriebsrat, ansonsten die IHK.
20. Mai 2009 um 17:43 Uhr #3196569Bundesurlaubsgesetz sagt angebrochene Monate zählen bei einer Anteilsberechnung vom Jahresurlaub als volle Monate! Kann mir nicht vorstellen, dass ein Tarifvertrag in dem Punkt nachteilig formuliert ist.
20. Mai 2009 um 18:33 Uhr #2987206Servus,
ich bin selber ein wenig überrascht:§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmera)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.Demnach bekommst der Arbeitnehmer (AN) nur den (anteiligen) Urlaub, wenn er den vollen Monat auch beschäftigt ist.
=> (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer…Ggf. hilft noch das runden auf einen ganzen Tag:
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
lg
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