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26. Juli 2005 um 19:16 Uhr #2805823
Sagt mal, normal kann man ja, wenn man ein Logo erfunden hat, sich daran die Rechte sichern, indem man beim Patentamt es als Geschmacksmuster eintragen lässt (Ich glaube Logos fallen unter die Rubrik Geschmacksmuster).
Geht das bei einem Tattoo auch?
LG
Stefan
26. Juli 2005 um 19:24 Uhr #3212636mag sein, aber sobald es auch nur minimal verändert wird fällt das ja schon wieder raus… und willst du jemandern verklagen und den zwingen sich das weglasern zu lassen, oder wie denkst du dir das?
26. Juli 2005 um 19:44 Uhr #3158571Nein, natürlich nicht …. wäre mir auch einfach zu tuer für n Motiv … aber es interessiert mich eben rein theoretisch ….
[ironiemodus]
ich würds ihn ned weglasern lassen, eine monatliche tantieme würde langen 🙂26. Juli 2005 um 19:56 Uhr #3053384Dann weise einem Tattooträger mal die Verwendung im „geschäftlichen Verkehr“ nach 😉 … Szenarien wären denkbar (wie man bei Beckham gesehen hat kein leichtes Thema) aber in der Regel kannze dir auch nen VW Zeichen tätowieren und wirst keine Probleme mit VW bekommen … Viel Spass!
26. Juli 2005 um 20:51 Uhr #3086769beckham wirbt doch mit seiner person, udn wenn da n tattoo drauf ist udn die werbuing nciht grade für n anderes studio ist, dann isses doch scheissegal wer da was gestochenhat…
26. Juli 2005 um 22:50 Uhr #3129157Hey, stimme Dir voll und ganz zu! Ja, wirklich!!! ;o)
In der Regel sind das aber keine Geschmacksmuster, sondern Marken, die man da verwendet. Genauer noch: Bildmarken oder Wort-Bildmarken. Wenn man die „im geschäftlichen Verkehr“ verwendet, hat der Inhaber einen Schadenersatzanspruch (§§14, 15 MarkenG) und – hier sicher noch viel schöner – einen Vernichtungsanspruch (§18 MarkenG).
Wer das nachlesen will: Steht alles im Markengesetz (link zu juris).27. Juli 2005 um 1:12 Uhr #3108996naja – der Vernichtungsanspruch wird wohl im Zweifelsfall an Art 2 (2) GG scheitern…
27. Juli 2005 um 1:18 Uhr #2977103AFAIR behauptet der Inker-Kasper, das Tatt sei wesentlicher Bestandteil der Komposition (des BIldesetc).
Trotzdem – würde ich mal interesieren: ein Tatt ist doch eine AUftragsarbeit!…kaufe ich mit dem Bild in meiner Haut nicht auch sämtliche damit verbundenen Rechte – für dieses eine Bild?27. Juli 2005 um 8:52 Uhr #2912424denke kommt auf den vertrag an 😉
27. Juli 2005 um 9:47 Uhr #2925749röchtig.. von daher – keinen schimmer
27. Juli 2005 um 10:16 Uhr #2910218Also „keinen Vertrag“ gibt es bei sowas juristisch gesehen sehr selten. Man muss dann fragen, was denn beide wollten, als sie sich miteinander eingelassen haben.
„Recht an der eigenen Haut“ oder so ähnlich: Es wird wohl fast immer so sein, dass der Inker auf jeden Fall dem „Kunden“ ein „lebenslanges Nutzungsrecht“ einräumt, einschliesslich der immer möglichen Vermarktung der eigenen Haut, z.B. als Modell. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich da beide auf irgendwelche Einschränkungen einigen können.
Schutz des Kunstwerkes Der Inker kann ja entweder
a) eine Standardvorlage benutzen (Katalog, Schriftzeichen, fremde Logos),
b) eine Vorlage des Kunden nutzen oder
c) bei der Vorlage selbst kreativ werden.Im ersten Fall hat er nur ein Recht an dem von ihngeschaffenen Kunstwerk, soweit dadurch nicht der „Träger“ beeinträchtigt wird. Also kann er maximal nicht wollen, dass z.B. ein Kollege sich eine Fotografie davon in’s Schaufenster hängt. Das Verwenden des gleichen Motivs durch einen Kollegen wird er nicht verhindern können.
Bei den Kundenvorlagen ist das ähnlich, da ist er zwar der Künstler, einschränkend muss man sich fragen, ob das Motiv durch den Inker nochmal verwendet werden darf – das wird wohl meist nicht gewollt sein und bedürfte einer ausdrücklichen Zustimmung desjenigen, der das Motiv erstellt hat. Der Kunde dagegen kann die Vorlage von sich aus weitergeben, er hat die ja auch gemacht.
Wenn dagegen das Motiv vom Inker selbst erstellt wird, so will er in der Regel auch nicht, dass Kollegen das gleiche stechen. Das Motiv darf dann nicht direkt nochmal verwendet werden, aber als Anregung schon. Da wird dann die Bewertung der Grenze etwas heisser und kommt auf den konkreten Einzelfall an.Achtung: Das erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit ud ist als Meinungswiedergabe zu sehen. Wegen des Versuches, es laienhaft zu erklären mussten auch einige „Vereinfachungen“ vorgenommen werden, denn wie bei jedem juristsichen Thema ist das eigentlich nicht möglich!!!
27. Juli 2005 um 10:42 Uhr #3020546Ein Tattoo ist kein Logo sondern eigentlich ein Kunstwerk (wie jedes gemalte Bild). Das Urheberrecht liegt somit automatisch beim Urheber (dem er es gezeichnet hat, entweder dir selber, dem Bekannten der die Vorlagen gezeichnet hat, dem Tätowierer, …), wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
Insofern dein Tattoo nicht nur ein Wort ist, sondern ein „Bild“ ist und du es selber gezeichnet hast kannst du es im Prizip jeden verklagen der es dir nachmacht.
Aber es muss eben ein komplexes Bild sein das als Kunstwerk durchgeht, z.B. eine Blume allein wirst du nicht durchsetzen können, sonst dürfte niemand mehr Blumen malen.
27. Juli 2005 um 11:57 Uhr #3156740nenene, sooo einfach ist das ja nun auch nicht. Klar, das Tattoo selbst ist ein Kunstwerk. Das Urheberrecht für das Kunstwerk liegt auch beim Künstler, wenngleich der sicher ein sehr weitreichendes Verwertungsrecht dem einräumt, dem er es auf die Haut setzt.
Nur ist das auch nicht so einfach. Denn meist dient ein Motiv als Vorlage. Und da gelten die Grundsätze, die ich zu skizzieren versucht hatte. Klar, Du kannst jeden verklagen, nur ist es verdammt fraglich, ob Du erfolgreich sein wirst. Wenn jemand ein Tattoo als Anregung nimmt und ein ähnliches sticht, kommt es darauf an, ob signifikante ??nderungen da sind oder ob das Motiv überhaupt so geschützt werden kann. Letzteres gilt z.B. bei Schriftzeichen oder so. Und die signifikante ??nderung kann ja z.B. auch schon eine andere Farbe sein oder ein paar andere Linienzüge. Das ist immer schwer abzugrenzen! Und ausserdem kann man zwar ein Urheberrecht auf der einen Seite haben, kann aber auch selbst schon gegen ein anderes Recht verstossen, z.B. dem Urheberecht anderer oder dem bereits diskutierten Markenrecht für Bild- bzw. Wort/Bildmarken.
…und wieder stark vereinfacht dargestellt ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit!
27. Juli 2005 um 12:27 Uhr #2999260ein maler, der ein wunderschönes panorama zeichnet, vor dem sich beckham fotografieren lässt, hat meiner meinung nach doch auch keinen weiteren anspruch. er ist schliesslich schon für das bild bezahlt worden. sonst könnte doch jeder tapetenhrsteller und jeder *keineahnungwashersteller* eingreifen, sobald ihr produkt irgendwo im hintergrund erscheint…
oder was ist mit blumenhändlern, deren gebinde auf einem zu bewerbenden tisch stehen? die blumen sind auf jeden fall wichtiger teil der werbung, trotzdem geht es um den tisch und nicht um die blumen…
*wisc*
27. Juli 2005 um 12:31 Uhr #2918288das meinte ich mit „ist nicht einfach“ – wenn Du den Maler kopieren willst, dann ist das nicht erlaubt. Wenn Du aber Dich genauso hinstellt und das genauso malst, dann nicht. Das ist ja theoretisch schon nicht einfach, richtig schwierig wird es dann aber, wenn einer das dem anderen nachweisen will…
27. Juli 2005 um 17:38 Uhr #3166352Wegen VW Zeichen Tätowieren lassen… Hab erst in irgendeinem Eishockey-Forum gelesen, da wurde ein privater Forumsbetreiber verklagt, weil ein User sich nach einer geschützten Marke benannt hat…
Theoretisch könnte ein Verein sämtliche User verklagen weil die das Vereinslogo auf dem Profil oder so haben…
30. Juli 2005 um 15:06 Uhr #3022816das entsprechende körperteil abhacken 😉
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